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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Containerdienst und Entsorgung

 

Vertragsabschluss

  1. Der Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber und der Firma Gattinger ( Auftragnehmer) geschlossen.
  2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der schriftlichen, mündlichen oder telefonischen Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Abreden oder Vertragsregeln gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.
  3. Der Vertrag gilt auch bei Erfüllung des Auftrages durch Fremdfirmen die vom Auftragnehmer bestellt werden sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Der Auftraggeber akzeptiert diese Geschäftsbedingungen mit seiner Unterschrift oder der Unterschrift einer hierzu von ihm beauftragten Person. 

 

Vertragsgegenstand

  1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung, die Miete sowie die Entladung oder Abholung des Containers durch den Auftragnehmer zu einer vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange aus Gründen die der Auftragnehmer weder grob fahrlässig, noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.
  2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Wiederverwertung, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt dem Auftragnehmer. Erteilt der Auftraggeber eine andere Zuweisung zu einer Anlage, übernimmt der Auftraggeber die hieraus entstehenden Mehrkosten und Risiken.
  3. Der Auftraggeber haftet bis zur endgültigen Anlieferung der Abfälle bei einer Abladestelle für die Beschaffenheit, sowie der Zusammensetzung der Abfälle gemäß der schriftlichen Angabe auf dem Übernahmebeleg oder Lieferschein. Mehrkosten die auf falsche Deklarierung der Abfälle beruht, trägt der Kunde.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich wahlweise den Containerinhalt anzueignen und zu verfügen.
  5. Angaben des Auftragnehmers zu den Größen, Maßen und der Tragfähigkeit sind nur Richtwerte. Nicht wesentliche Abweichungen der Angaben können nicht zu Preisminderungen, oder anderen Ansprüchen herangezogen werden.

 

Zeitliche Abwicklung

  1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Erfüllung des Auftrages durch den Auftragnehmer sind nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von 3 Stunden von dem zugesagtem Zeitpunkt als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer.
  2. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Terminerfüllung ist bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen ausgeschlossen.
  3. Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Auftragsabwicklung so termingerecht wie möglich durchführen.

 

Zufahrt und Aufstellplatz

  1. Der Auftraggeber hat für einen geeigneten Aufstellplatz und einen geeigneten Zufahrtsweg zu sorgen. Ist bei vereinbartem Termin der Platz oder das Gut durch z.B. parkende PKW´s zugestellt und somit eine Durchführung der Beauftragung nicht möglich, werden die zusätzlichen angefallenen Kosten für An- und Abfahrt dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  2. Bei Schäden an Zufahrtswegen und am Stellplatz durch das Nutzfahrzeug, den Container oder bei dessen Be- und Entladevorgang von oder auf dem Containerfahrzeug, besteht keine Haftung seitens des Auftragnehmers. Wenn hierbei dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, haftet der Auftragnehmer.

 

 Sicherung des Containers

  1. Jeder Container auf öffentlichen Verkehrsflächen  und Plätzen muss durch den Auftraggeber ordnungsgemäß gekennzeichnet und abgesichert werden. Die Sicherungs- und Kennzeichnungspflicht (Warnlampen, Warnbarken, Absperrung, usw.) übernimmt ausschließlich der Auftraggeber.
  2. Die behördliche Genehmigung zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen und Wege muss der Auftraggeber einholen, es sei denn der Auftragnehmer hat diese Verpflichtung in schriftlicher Form übernommen. Die anfallenden Gebührensätze für die Genehmigung zzgl. einer eventuellen Bearbeitungsgebühr des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Für fehlende Sicherung und / oder Genehmigung des Container haftet der Auftraggeber. Er stellt de Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen Dritter frei.

 

Beladung des Containers

  1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes, einer kompletten Schließung der Deckel und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der Auftraggeber.
  2. Die Pflicht zur Deklaration der Abfälle unterliegt allein dem Auftraggeber. Für alle Nachteile und Kosten die dem Auftragnehmer aus einer falschen Deklaration oder der Beschaffenheit des Containers entstehen, haftet der Auftraggeber. Erfolgt die Deklarationspflicht nicht unverzüglich durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer befugt diese Feststellung zu treffen bzw. treffen zu lassen. Evtl. dadurch anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.

 

Schadenersatz und Haftung

  1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers.
  2. Für Schäden die an Sachen des Aufraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Auftragnehmer, soweit ihr oder ihrem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten bei dem Auftragnehmer angezeigt wird.
  3. Soweit die Haftung des Auftragnehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzanspruche gegen deren Personal.
  4. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.
  5. Für mündliche Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen und sonstige Vereinbarungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

 

Entgelte

  1. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, werden Rechnungen des Auftragnehmers sofort zur Zahlung fällig.
  2. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, die Unkosten zu tragen.
  3. Falls keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ab dem 4. tag der Containerstellung bis zum Tag der Abholung Containermiete.
  4. An der Abladestelle entstehende Kosten und Gebühren (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten, Lizenzentgelte, usw.) sind im vereinbarten Preis nicht enthalten. Diese werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  5. Die vereinbarten preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich erstattet.

 

Fälligkeit der Rechnung

  1. Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort und ohne Abzüge zu zahlen.
  2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen geltend machen.
  3. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen der Firma steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.

 

Sonstiges 

  1. Ergänzung oder Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen  Bestimmung am nächsten kommt.
  3. Erfüllungsort ist Penzberg, Gerichtsstand ist Weilheim in Obb.

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